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Soforthilfe Dezember:
Das sollten Sie als Kunde wissen

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gaskunden. Um diese Belastungen abzumildern, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.

Um Haushalte und Gewerbekunde kurzfristig zu entlasten, hat der Gesetzgeber das Gas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) verabschiedet. Das EWSG sieht im Dezember 2022 eine einmalige Auszahlung einer Soforthilfe im Gas vor, die als Überbrückung bis zum Start der Gaspreisbremse dienen soll. Dafür stellt der Bund die finanziellen Mittel zur Verfügung.

Auch Wärmekunden werden finanziell enorm belastet. Für diese Kunden hat die Bundesregierung ebenfalls eine finanzielle Entlastung vorgesehen.

Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick, was die Soforthilfe für Sie bedeutet, wie sie berechnet wird und wie die EAM diese umsetzt. 

Unsere Mitte

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Fragen und Antworten

Hier beantworten wir Ihnen alle wichtigen Fragen rund um das Thema Dezember Soforthilfe.

Die Soforthilfe erhalten alle Haushaltskunden sowie alle übrigen Kunden, die über ein Standardlastprofil (SLP-Kunden) beliefert werden, automatisch. Sie muss nicht beantragt werden. SLP-Kunden sind alle Kunden, die einmal jährlich eine Turnusrechnung erhalten und dazwischen monatliche Abschläge zahlen. Dies sind beispielsweise Privathaushalte und kleinere Betriebe.

Grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt sind Letztverbraucher für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kunden) mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh. RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch bis 1.500.000 kWh wiederum profitieren von der Soforthilfe.

Kunden, die Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen beziehen oder zugelassene Krankenhäuser sind, dürfen die Soforthilfe nicht erhalten.

Unabhängig vom Verbrauch werden auch bestimmte Kunden mit mehr als 1.500.000 kWh entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Diese Unternehmen bzw. Einrichtungen und alle Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM) haben Anspruch auf die Soforthilfe und müssen diesen ihrem Energieversorger bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen. Diese Kunden werden von uns kontaktiert, wie sie die Erklärung abgeben können.

Im EWSG ist geregelt, wie die Berechnung der Soforthilfe zu erfolgen hat.

Grundlage für die Ermittlung der endgültigen Höhe des Entlastungsbetrages ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch des Energieversorgers. Der Entlastungsbetrag errechnet sich aus einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs multipliziert mit dem zum 1. Dezember 2022 geltendem Bruttoarbeitspreis. Auch ein Zwölftel des Bruttogrundpreises wird vom Staat übernommen.

Wichtig: Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht somit nicht Ihrer Abschlagszahlung, die Sie im Dezember leisten müssten, sondern kann darüber oder darunter liegen. Trotzdem müssen Sie im Dezember keinen Abschlag zahlen. Die Abweichungen werden in Ihrer nächsten Jahresrechnung berücksichtigt.

Rechenbeispiel*:
Vom Energieversorger Prognostizierter
Jahresverbrauch im September 2022:                                18.000 kWh
Bruttoarbeitspreis zum 1. Dezember 2022:                      12 ct/kWh
Bruttogrundpreis zum 1. Dezember 2022:                        180 Euro

Die Höhe der Soforthilfe berechnet sich dann wie folgt:
12 ct/kWh*1.500 kWh    (1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs)
+ 15,00 Euro (1/12 des jährlichen Grundpreises)
_______________________________________________________
195 Euro Soforthilfe (endgültiger Entlastungsbetrag)

Im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung:               215 Euro

In Ihrer nächsten Jahresabrechnung wird die Differenz zwischen dem endgültigem Entlastungsbetrag und der im Dezember 2022 fälligen Abschlagszahlung von 20 Euro verrechnet und entsprechend ausgewiesen.

* Bitte beachten Sie, dass es sich in diesem Rechenbeispiel um fiktive Zahlen handelt.

Der vorläufige Entlastungsbetrag wird unseren Kunden gutgeschrieben. Dies kann über verschiedene Wege erfolgen:

Wenn Sie uns ein SEPA-Mandat erteilt haben, verzichtet die EAM auf die Einziehung der im Dezember 2022 fälligen Abschlagszahlung. Sie müssen sich um nichts kümmern.

Wenn Sie einen Dauerauftrag für die monatlichen Abschlagszahlungen eingerichtet haben, setzen Sie bitte den Dauerauftrag für Dezember 2022 aus. Sollten Sie dennoch Ihre im Dezember fällige Abschlagszahlung an uns überweisen, erfolgt eine Verrechnung in Ihrer nächsten Turnusrechnung.

Wenn Sie Ihre Abschlagszahlung monatlich selbst überweisen, müssen Sie die Abschlagszahlung, die im Dezember 2022 fällig ist, nicht überweisen. Sollten Sie dennoch Ihre im Dezember fällige Abschlagszahlung an uns überweisen, erfolgt eine Verrechnung in Ihrer nächsten Turnusrechnung.

Je nach Vertragskonstellation ist es möglich, dass eine Abschlagszahlung im Dezember bei Ihnen nicht vorgesehen ist. Auch in diesem Fall werden Sie entlastet und wir verzichten wir auf die im Januar 2023 fällige Abschlagszahlung. Sie müssen je nach Zahlungsmethode wie oben beschrieben entsprechend aktiv werden.

Der Staat übernimmt nicht die gesamten Kosten für Ihren Gasverbrauch im Dezember. Die Soforthilfe umfasst nämlich ein Zwölftel der Jahresabrechnung, basierend auf dem Verbrauch, der im September 2022 vom Energieversorger prognostiziert wurde.

Wenn Sie im Dezember mehr Gas verbrauchen, wird dies in der Jahresabrechnung auch entsprechend berücksichtigt und Sie müssen den Mehrverbrauch zahlen. Ebenfalls wird berücksichtigt, wenn Sie weniger Gas verbrauchen. Die Summe der Soforthilfe bleibt gleich und deckt dann einen größeren Anteil Ihrer Jahresabrechnung ab. Daher empfehlen wir weiterhin Energie zu sparen. Wir haben in unserer Aktion „Clever gespart vom Dach bis zum Keller“ wertvolle Tipps für Sie zusammengefasst. 

 Hier gehts es direkt zu den Tipps.

Für Kunden, die Wärme von der EAM beziehen, gibt es eine sogenannte „Dezemberhilfe“. Hier geht es direkt zu den Informationen

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Strom- und Gaspreisbremse

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Technikfragen?
Zähler und EEG-Umlage einfach erklärt

Aktuelles

Die von der Bundesregierung beschlossenen Energiepreisbremsen erfordert gravierende Veränderungen unserer IT-Systeme und stellt uns wie viele andere Energieversorger in Deutschland vor immense Herausforderungen. Derzeit arbeiten wir mit Hochdruck an der erforderlichen Anpassung der IT-Prozesse, um die Energiepreisbremse so schnell wie möglich rückwirkend zum 1. Januar für unsere Kunden umsetzen zu können. Leider können wir aktuell noch keinen konkreten Zeitpunkt vorhersagen. Sobald alle Voraussetzungen geschaffen sind, werden wir die Energiepreisbremse selbstverständlich umgehend nach den gesetzlichen Vorgaben umsetzen, so dass jeder betroffene Kunde die zustehende Entlastung erhalten wird.

Aufgrund der Systemumstellung kann es im März bei allen Kunden zu verzögerten Abbuchungen Abschlagszahlung kommen. Dies betrifft auch Kunden, die nicht von den Preisbremsen betroffen sind. Bei den nicht betroffenen Kunden bleibt die Höhe des Abschlags unverändert, es verzögert sich lediglich der Zeitpunkt der Abbuchung.

Alle Kunden, die von den Preisbremsen betroffen sind, erhalten von uns in Kürze ein Anschreiben darüber, wie sich die Entlastungen konkret auswirken mit allen notwendigen Details über die angepassten Abschlagszahlungen. Sie müssen sich um nichts kümmern. Auch hier kann es zu verzögerten Abbuchungen bei den Abschlagszahlungen im März kommen. Wir werden die Preisbremsen aber im Sinne des Gesetzes für Sie automatisch umsetzen.

Alle wichtigen Informationen zur Strom- und Gaspreisbremse finden Sie unter 
https://www.eam.de/service-kontakt/service/preisbremsen/

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 23. Juni 2022 die Alarmstufe des Notfallplans Gas ausgerufen. Aktuell ist die Versorgungssicherheit gewährleistet, die Lage allerdings angespannt. Privatkunden sind im Krisenfall zunächst besonders geschützt, somit hat das Ausrufen der Alarmstufe erst einmal keine Auswirkungen auf Sie.

Die Bundesregierung hat die Gasbeschaffungsumlage gekippt. Selbstverständlich werden wir die Abschaffung der Gasbeschaffungsumlage berücksichtigen. Dadurch, dass wir die Gasbeschaffungsumlage erst ab dem 01.11.2022 berechnet hätten, ist unseren Kunden kein Schaden entstanden und wir müssen daher auch keine eingezogene Umlage erstatten. Durch den Wegfall der Gasbeschaffungsumlage reduziert sich Ihr neuer Gaspreis um 2,419 ct/kWh (netto).

Um die Gasversorgung sicherzustellen, ist eine möglichst schnelle Befüllung der deutschen Gasspeicher notwendig. Die dafür anfallenden Kosten werden über die sogenannte Gasspeicherumlage finanziert (§35e EnWG). Die Gasspeicherumlage beträgt aktuell netto 0,145 ct/kWh und fließt als Preisbestandteil in den Gaspreis ein, wodurch alle Gaskunden solidarisch an den Kosten beteiligt werden.

Nein. Mit der letzten Preisanpassung im Gas wurden neue AGBs versendet, die ermöglichen eine höhere Speicherumlage auch ohne gesonderte Mitteilung an unsere Kunden weiterzugeben.

Für Kunden besteht bei Anpassungen infolge von Veränderungen der neu eingeführten Umlagen (Gasbeschaffungsumlage und Speicherumlage) kein Sonderkündigungsrecht.

Preisänderungen in Bezug auf die oben genannten Umlagen werden nicht gesondert mitgeteilt und erfolgen automatisch.

Die Gasspeicherumlage wird vom 1. Oktober 2022 (für EAM Kunden ab 1. November 2022) bis zum 1. April 2024 erhoben. Die Anpassung der Höhe der Gasspeicherumlage ist alle 6 Monate möglich - davon ausgenommen ist die erste und letzte Umlageperiode, für die eine dreimonatige Periode angesetzt ist.

Ja, wir werden die Senkung der Umsatzsteuer für Gaslieferungen selbstverständlich an unsere Kunden weitergeben. Da die Bundesregierung die Senkung der Umsatzsteuer für Gaslieferungen rückwirkend zum 1. Oktober 2022 beschlossen hat, werden wir den gesenkten Steuersatz von 7% auch ab dem 1. Oktober 2022 an unsere Kunden weitergeben. EAM Kunden brauchen dafür keinen Zählerstand mitteilen. Zu dem werden Mitte Oktober neue Abschlagspläne an alle betroffenen Kunden versendet.

Sobald EAM die Preise anpasst, informieren wir Sie selbstverständlich rechtzeitig schriftlich darüber.

Sie können gerne jederzeit Ihren Abschlag anpassen. Sobald sich jedoch Ihre Preise ändern, werden wir Ihren Abschlag automatisch anpassen, wenn dies erforderlich ist und Ihnen entsprechend einen neuen Abschlagsplan schriftlich zukommen lassen.

Energie sparen ist, wenn alle mitmachen. Mit unseren Energiespartipps können Sie sofort Ihren Energieverbrauch senken. Wir haben in unserer Aktion „Clever gespart vom Dach bis zum Keller“ wertvolle Tipps für Sie zusammengefasst.  Hier gehts es direkt zu den Tipps.

Wichtig: In Ihrem neuen Abschlagsplan haben wir den Entfall der Gasbeschaffungsumlage und die Reduzierung der Umsatzsteuer auf 7% berücksichtigt. Dennoch werden wir neue Abschlagspläne versenden müssen, da auch nach der Berücksichtigung beider Effekte eine Preiserhöhung übrig bleibt, die den stark gestiegenen Beschaffungskosten geschuldet ist. Durch die Abschlagsanpassung möchten wir vermeiden, dass Sie eine hohe Nachzahlung erhalten.

Bei der Abschlagsberechnung beziehen wir viele verschiedene Faktoren ein. Beispielsweise teilt uns der Netzbetreiber mit, dass sich Ihr Energiebedarf geändert hat. Zudem kann es sein, dass bis zu Ihrer Abrechnung nur noch wenige Monate verbleiben und die übrigen Abschläge nahezu komplett in die heizintensiven Monate fallen. Wir wollen damit vermeiden, dass Sie eine hohe Nachzahlung erhalten. Sollten Sie Ihren Abschlag einmalig anpassen wollen, können Sie das gerne über das Kundenportal vornehmen. Hier gehts zum Kundenportal

Nein. Mit der letzten Preisanpassung im Gas wurden neue AGBs versendet, die ermöglichen eine höhere Speicherumlage auch ohne gesonderte Mitteilung an unsere Kunden weiterzugeben.

Für Kunden besteht bei Anpassungen infolge von Veränderungen der neu eingeführten Umlagen (Gasbeschaffungsumlage und Speicherumlage) kein Sonderkündigungsrecht.

Preisänderungen in Bezug auf die oben genannten Umlagen werden nicht gesondert mitgeteilt und erfolgen automatisch.

Rechnung und Zahlung

Sie erhalten Ihre Jahresabrechnung 12 Monate nach Lieferbeginn.

Ergibt sich aus Ihrer Jahresabrechnung eine Gutschrift, überweisen wir diese in Kürze automatisch auf Ihr Konto, wenn Sie uns ein SEPA-Mandat erteilt haben.

Falls wir keine Bankverbindung von Ihnen haben, können Sie uns diese nachreichen.

Ihr Bonus wird Ihnen einmalig in Ihrer nächsten Turnusrechnung gutgeschrieben.

Die bequemste Zahlungsweise ist die Abbuchung, für die Sie uns ein SEPA-Mandat erteilen.

Alternativ ist auch eine Zahlung per Überweisung möglich.

Sie möchten verstehen wie sich Ihre Rechnung zusammensetzt? Auf der folgenden Musterrechnung finden Sie je Seitenabschnitt die jeweiligen Detailerläuterungen: Musterrechnung 

Zahlungsschwierigkeiten

Grundsätzlich raten wir davon ab, in der aktuellen Situation den Abschlag zu senken, wenn sich Ihr Energieverbrauch nicht geändert hat. Die Senkung des Abschlags kann zu einer Nachzahlung in Ihrer nächsten Jahresabrechnung führen.

Ja, Sie können eine offene Forderung aus einer Nachzahlung auch in Raten zurückzahlen. Kontaktieren Sie hierfür gerne unseren Kundenservice per E-Mail an Kundeservice@Meine.EAM.de oder telefonisch unter der Nummer 0561 9330-9300.

Den offenen Betrag finden Sie auf Ihrer letzten Rechnung oder Mahnung. Außerdem können Sie eine schriftliche Kontoübersicht anfordern. Kontaktieren Sie hierfür gerne unseren Kundenservice per E-Mail an Kundeservice@Meine.EAM.de oder telefonisch unter der Nummer 0561 9330-9300.

Werden vertragliche Zahlungspflichten nicht eingehalten, darf die EAM den Strom- oder Gasvertrag außerordentlich kündigen, wenn eine Zahlung nicht geleistet wird, obwohl die EAM diese bereits angemahnt, eine Zahlungsfrist gesetzt und die außerordentliche Kündigung für den Fall der Nichtzahlung in Textform angekündigt hat (AGB Ziffer 4 Abs. 3).

Bevor es jedoch so weit kommt, bieten wir Hilfe an - beispielsweise in Form einer Ratenzahlungsvereinbarung.

Wichtig ist jedoch eine rechtzeitige Kontaktaufnahme zu uns, wenn Zahlungsschwierigkeiten vorliegen.

Wenn auf unsere Zahlungsaufforderungen nicht reagiert wurde, haben wir den Vorgang an ein Inkassounternehmen weitergegeben. In diesem Fall kann der jeweilige Absender des Schreibens weiterhelfen.

Vertrag

Der erste Lieferzeitraum beträgt ein Jahr.

Nach dem ersten Lieferzeitraum von 12 Monaten können Sie Ihren Vertrag anschließend mit einer Frist von nur einem Monat kündigen.

Sie können Ihre persönlichen Daten in unserem Kundenportal ganz einfach einsehen und verwalten. Hier geht es zum Kundenportal

Zähler und Ablesung

Sie finden Ihren Zähler in der Wohnung, im Treppenhaus oder im Keller. Die Zählernummer ist auf dem Zähler selbst, Ihrer Vertragsbestätigung oder in Ihrer letzten Rechnung angegeben.

Einmal im Jahr erhalten Sie von uns, der EAM Energie, vor Erstellung Ihrer Jahresrechnung eine Ablesekarte, mit der wir Sie um Übermittlung der abgelesenen Zählerstände innerhalb eines angemessenen Zeitraums bitten. Alternativ ist die EAM Energie berechtigt, für die Abrechnung die Zählerdaten zu verwenden, die  wir vom Netzbetreiber, dem Messstellenbetreiber oder einem von uns beauftragten Dritten erhalten.

 

Sie können uns Ihren Zählerstand auch online in Ihrem persönlichen Kundenportal, per E-Mail, in einem unserer Kundenservicebürosvor Ort oder telefonisch unter der Nummer 0561 9330-9330 mitteilen.

Abschlag

Ihr monatlicher Abschlag wird wie folgt berechnet: Der Netzbetreiber teilt uns einen Verbrauchs-bzw. Prognosewert für Ihren Zähler mit. Dieser Verbrauch wird mit dem Arbeitspreis multipliziert und um den jährlichen Grundpreis ergänzt. Dieser Betrag geteilt durch 11 ergibt Ihren monatlichen Abschlag.

Der monatliche Abschlag wird generell rückwirkend am ersten oder zweiten Werktag des darauffolgenden Monats abgezogen. Gerne können Sie das Abbuchungsdatum auch nach Ihren individuellen  Wünschen anpassen.

In Ihrer Jahresabrechnung werden 11 Abschläge verrechnet. Im 12. Monat, welcher der Rechnungsmonat ist, zahlen Sie keinen Abschlag.

Sie können Ihren Abschlag jederzeit online in Ihrem persönlichen Kundenportal oder telefonisch unter der Nummer 0561 9330-9330 ändern.

EEG-Umlage

Die Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, kurz EEG-Umlage, ist ein fester Bestandteil des Strompreises und sorgt dafür, dass der Ausbau erneuerbarer Energien finanziert wird. Die EEG-Umlage beschreibt den Aufschlag, den jeder Stromkunde zahlt, um die Einspeisevergütung für Strom aus Erneuerbaren Energien zu finanzieren. So finanziert jeder Verbraucher die Energiewende selbst mit. Die Umlage selbst wird nicht von uns einbehalten, sondern direkt an den Staat weitergegeben.

Der Bundestag hat am 28.04.2022 das Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage beschlossen. Dadurch sollen Wirtschaft und Privathaushalte entlastet werden – somit auch Sie!

Die EEG-Umlage ist bereits zum 01.01.2022 von 6,5 ct/kWh auf 3,723 ct/kWh gesunken. Zum 01.07.2022 wird sie weiter reduziert und auf null gesetzt.

Die Senkung um 3,723 ct/kWh wird ab dem 01.07.2022 von Ihrem Arbeitspreis abgezogen und in Ihrer nächsten Jahresabrechnung ausgewiesen. Sie müssen nichts dafür tun – die Preissenkung wird an alle Kunden automatisch weitergegeben.

Nein, der monatliche Abschlag wird nicht automatisch angepasst. Im Rahmen der nächsten Jahresabrechnung werden wir die Senkung der EEG-Umlage in Ihrer Abschlagsberechnung berücksichtigen. Falls Sie Ihren Abschlag jedoch vorher anpassen möchten, können Sie diesen jederzeit online in Ihrem persönlichen Kundenportal, per E-Mail an  oder telefonisch unter der Nummer 0561 9330-9330 ändern.

Kündigung und Widerruf

Nach einer Erstvertragslaufzeit von 12 Monaten haben Sie eine Kündigungsfrist von nur einem Monat.

Sie möchten Ihren Gas-oder Stromvertrag kündigen? Das ist sehr schade. Natürlich können Sie auch in diesem Fall auf unseren Service vertrauen. Sie können jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist schriftlich kündigen. Unter der Nummer 0561 9330-9330 sind wir auch gerne persönlich für Sie da.

Wenn Sie demnächst umziehen, ist es notwendig, dass Sie Ihren derzeitigen Vertrag kündigen und einen neuen Vertrag für die neue Verbrauchsstelle abschließen. Erfahren Sie hier mehr zu unserem Umzugsservice.

Ja, die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage nach Eingang der Vertragsbestätigung.

Sie haben bei einem Umzug oder Preisänderungen ein Sonderkündigungsrecht. Preisänderungen werden sechs Wochen im Voraus angekündigt. Innerhalb dieser sechs Wochen haben Sie das Recht, den Vertrag zu kündigen. Die Kündigung kann dann zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung erfolgen.

Produkte und Preise

Wer Strom oder Erdgas von der EAM beziehen möchte, kann ganz einfach im Internet unter www.EAM.de seine Postleitzahl und seinen geschätzten Verbrauch in unseren Tarifrechner eingeben und erhält umgehend seinen für ihn gültigen Strom- und Gaspreis. Selbstverständlich sind wir auch in unseren 19 Servicebüros sowie über unsere Service-Hotline persönlich für unsere Kunden da. Sie erreichen uns  unter 0561 9330 9330, per Fax unter 0561 9330 9340 oder per E-Mail unter Kundenservice@Meine.EAM.de montags bis freitags jeweils zwischen 08:00 und 20:00 Uhr.

 

Die EAM liefert ausschließlich Ökostrom an Sie. Die Bundesnetzagentur überwacht zusammen mit dem Umweltbundesamt, dass wir tatsächlich Ökostrom an unsere Kunden liefern.

Wechselprozess zur EAM

Wichtig ist: Wer Kunde bei der EAM werden möchte, muss selbst aktiv werden, ein Wechsel kann nicht automatisch erfolgen. Ein Vertrag kann online unter www.EAM.de, persönlich in einem unserer 19 Servicebüros oder klassisch auf dem Postweg abgeschlossen werden. Diesen einen Schritt müssen Sie noch selbst gehen. Anschließend kümmert sich die EAM um die Klärung aller Formalitäten. Dazu gehört auch die Kündigung bei Ihrem alten Energieversorger.

Wenn Sie aktuell in einem Grundversorgungstarif beliefert werden (z. B. wenn Sie ein Sonderkündigungsrecht aufgrund von AGB-Änderungen wahrgenommen haben und danach keinen neuen Vertrag abgeschlossen haben oder wenn Sie neu in eine Wohnung eingezogen sind, ohne einen Energieliefervertrag abzuschließen), können Sie nach etwa drei Wochen EAM-Kunde werden. Bei allen Kunden, die kein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen können oder wollen, ist der Wechsel zum Ende der Laufzeit des mit dem aktuellen Lieferanten bestehenden Vertrages möglich. Dessen Kündigungsfristen sind dabei zu beachten. Das nächstmögliche Kündigungsdatum sollte man aber auch der Strom- oder Gasrechnung entnehmen können, da die Lieferanten dazu durch den Gesetzgeber verpflichtet sind.

Kunden, die einen Netzanschluss Strom oder Gas bekommen haben, werden dem jeweiligen Grundversorger zugeordnet, sofern sie sich nicht aktiv für die EAM entscheiden. Gleiches gilt auch für Kunden, die neu in eine Wohnung oder ein Haus einziehen. Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet beliefert.

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