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Aktuelles
Auf Grundlage des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) sind wir als Lieferant verpflichtet, Sie über neue Vorgaben im Messstellenbetrieb zu informieren.
Der Messstellenbetrieb umfasst den Ein- und Ausbau sowie Betrieb und Wartung von Zählern. Diese Kosten werden vom Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt. Der Messstellenbetreiber bestimmt im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen Ort, Art, Zahl und Größe der Messeinrichtungen und, soweit erforderlich, erforderliche Steuerungseinrichtungen. Für die Erfüllung seiner Aufgaben müssen Sie ihm den Zutritt zum Ort der Messeinrichtung zu gestatten.
Sie haben gegenüber dem Messstellenbetreiber einen gesetzlichen Anspruch auf Einsicht in Ihre Mess- und Verbrauchsdaten (z.B. frühere Verbrauchswerte oder aktuelle Messinformationen). Ihr Messstellenbetreiber ist Ihrer Jahresrechnung zu entnehmen. Auf dessen Homepage erhalten Sie Informationen dazu, wie Ihnen diese Daten zur Verfügung gestellt werden und zum entsprechenden Zugang.
Falls bei Ihnen ein iMSys‑Zähler verbaut ist oder wird, können Sie das Formblatt gemäß § 54 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) hier herunterladen.
Um die Gasversorgung sicherzustellen, ist eine möglichst schnelle Befüllung der deutschen Gasspeicher notwendig. Erstmals wurde vorgegeben, wie hoch der Füllstand der deutschen Gasspeicher zu bestimmten Stichtagen sein soll. Die dafür anfallenden Kosten werden über die sogenannte Gasspeicherumlage finanziert (§35e EnWG). Die Gasspeicherumlage beträgt aktuell netto 0,289 ct/kWh und fließt als Preisbestandteil in den Gaspreis ein, wodurch alle Gaskunden solidarisch an den Kosten beteiligt werden.

Nein. Durch die Punkte 8 Absatz 3 und Punkt 10 Absatz 3 in unseren AGB, ist es möglich eine höhere Speicherumlage auch ohne gesonderte Mitteilung an unsere Kunden weiterzugeben.
Für Kunden besteht bei Anpassungen infolge von Veränderungen der neu eingeführten Umlagen (Gasbeschaffungsumlage und Speicherumlage) kein Sonderkündigungsrecht.
Preisänderungen in Bezug auf die oben genannten Umlagen werden nicht gesondert mitgeteilt und erfolgen automatisch.
Die Gasspeicherumlage wird vom 1. Oktober 2022 (für EAM Kunden ab 1. November 2022) bis einschließlich 31. Dezember 2025 erhoben.
Sobald EAM die Preise anpasst, informieren wir Sie selbstverständlich rechtzeitig schriftlich darüber.
Energie sparen ist, wenn alle mitmachen. Mit unseren Energiespartipps können Sie sofort Ihren Energieverbrauch senken. Wir haben in unserer Aktion „Clever gespart vom Dach bis zum Keller“ wertvolle Tipps für Sie zusammengefasst. Hier gehts es direkt zu den Tipps.
Bei der Strombelieferung für eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe besteht nach § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) die Möglichkeit, dass die KWK-Umlage und die Offshore-Netzumlage auf 0,00 ct/kWh verringert werden. Dafür müssen folgende vier Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Strom wird in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht.
- Die Wärmepumpe ist über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden.
- Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten.
- Gegen Sie bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt.
Gemäß § 68 EnFG steht die Umlagenbefreiung allerdings weiterhin unter dem Beihilfevorbehalt der Europäischen Kommission. Das bedeutet, dass insbesondere § 22 EnFG erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung durch die Europäische Kommission angewandt werden darf. Aktuell steht diese Genehmigung noch aus, sodass eine Umlagenbefreiung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht umgesetzt werden darf.
Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, können Sie von der Reduzierung der Umlagen profitieren und somit Ihre Energiekosten senken.
24h-Lieferantenwechsel
Künftig müssen Stromlieferanten innerhalb eines Werktages einen Anbieterwechsel vollziehen – inklusive Kündigung beim Vorversorger und Belieferungsbeginn durch den neuen Anbieter. Die bisher üblichen Fristen von 7 bis 10 Werktagen (3 Wochen) gelten nicht mehr. Rückwirkende Vertragsänderungen, wie sie bislang bei verspäteter Einzugs- oder Auszugsanzeige noch möglich waren, sind nicht mehr zulässig. Die Identifikation der Verbrauchsstelle erfolgt ausschließlich über die eindeutige Marktlokations-ID (MaLo- ID). Falls einem Kunden diese nicht vorliegt, muss der zuständige Netzbetreiber mit Hilfe der Zählernummer sie innerhalb von zwei Stunden bereitstellen.
Der 24-Stunden-Lieferantenwechsel gilt ausschließlich für Strom. Das bedeutet, dass Lieferanten bei anderen Produkten, wie beispielsweise Gas, gesetzlich nicht verpflichtet sind, einen Lieferantenwechsel innerhalb von 24 Stunden durchzuführen. Bei Gasprodukten ist daher ein rückwirkender Lieferbeginn weiterhin möglich.
Bitte beachten Sie, dass es zukünftig möglich sein könnte, bei einem Umzug und verspäteter Meldung beim Lieferanten einen rückwirkenden Lieferbeginn für Gas anzugeben, um somit die Belieferung durch den Grundversorger zu umgehen. Bei Strom ist dies nicht mehr möglich, und Sie würden in der Übergangszeit bis zum Lieferantenwechsel vom Grundversorger beliefert werden.
Daher können bei Gas und Strom (bei gleichen Kündigungsfristen) unterschiedliche Zeitpunkte des Lieferbeginns auftreten.
Die Marktlokations-Identifikationsnummer gibt es bereits seit 2018, allerdings gewinnt die elfstellige Zahlenreihe erst jetzt an Bedeutung; Netzbetreiber und Energieversorger benötigen die Malo-ID, um den Wechselprozess innerhalb von 24 Stunden abwickeln zu können.
Verbraucher finden die Malo-ID bislang in der Regel auf ihrer letzten Energierechnung. Zukünftig wird diese auch auf der Vertragsbestätigung abgebildet sein. Die Malo-ID dient dazu, eine Verbrauchsstelle präzise zu identifizieren. Wenn ein Zähler gewechselt wird, kann sich beispielsweise die Zählernummer ändern, die Malo-ID bleibt aber immer gleich. Aus diesem Grund wird davor gewarnt, die Kennnummer leichtfertig an Dritte herauszugeben.
Die gesetzlichen Vorgaben betreffen den Lieferantenwechsel im Bereich Strom. Ab dem 06.06.2025 sind Lieferantenwechsel für Strom nur noch mit einem zukünftigen Lieferbeginn möglich. Rückwirkende Um- und Einzüge sind für die Sparte Strom dann nicht mehr möglich.
Andere Produkte, wie beispielsweise Gas, sind von dieser gesetzlichen Regelung unberührt. Das bedeutet, dass hier ein rückwirkender Lieferbeginn weiterhin möglich ist.
Wichtig zu beachten ist, dass der neue 24-Stunden-Lieferantenwechsel die vertraglich vereinbarten Laufzeiten nicht beeinflusst. Es gelten weiterhin die Kündigungsfristen und ein Wechsel ist daher erst nach Ablauf der Laufzeit möglich.
Nein, auch in der Grundversorgung muss die Kündigungsfrist beachtet werden, die zwei Wochen beträgt.
Ab dem 06.06.2025 sind nachträgliche Umzugsabmeldungen für Stromverträge nicht mehr möglich.
Das bedeutet, dass Ihr Stromvertrag an Ihrer alten Lieferadresse weiterhin aktiv bleibt, bis eine Kündigung bei uns eingeht. Diese Regelung bleibt unverändert.
Jedoch ist es aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung des „24h-Lieferantenwechsels“ nicht mehr möglich, Sie rückwirkend abzumelden. Das heißt, wenn die Kündigung nach dem tatsächlichen Auszugsdatum eingereicht wird, kann die zwischenzeitliche Zeit nicht mehr rückwirkend storniert werden. Sie müssen daher für die Kosten aufkommen, unabhängig davon, ob Sie noch an Ihrer alten Lieferadresse wohnen.
Bei Einzügen ist ebenfalls eine rückwirkende Abmeldung gemäß der neuen gesetzlichen Regelung des „24h-Lieferantenwechsels“ nicht mehr möglich. Das bedeutet, wenn Sie bei Ihrem Umzug vergessen, einen neuen Stromvertrag zum Einzugsdatum abzuschließen, ist eine rückwirkende Anmeldung nicht mehr realisierbar. Eine verspätete Anmeldung kann dazu führen, dass Sie in der Grundversorgung landen und sich an die Wechselfristen der Grundversorgung halten müssen, die ab der Anmeldung beim neuen Lieferanten zwei Wochen in die Zukunft reichen.
Ziel ist es, den Wettbewerb auf dem Energiemarkt zu steigern und die Prozesse für den Lieferantenwechsel zu vereinfachen und zu beschleunigen. Mit dem neuen 24-Stunden-Lieferantenwechsel (LFW24) wird dieser Prozess nun erheblich schneller und effizienter. Für Endkunden bedeutet das mehr Flexibilität, vor allem in Zeiten schwankender Energiepreise. Gleichzeitig profitieren Marktpartner von einer vereinfachten Umsetzung, klareren Prozessvorgaben und einer höheren Datenqualität, was zu einer Reduktion des Umsetzungs- und Pflegeaufwands führt und die Resilienz der Prozesse stärkt. Der 24-Stunden-Lieferantenwechsel sorgt also nicht nur für mehr Wettbewerb, sondern macht den Energiemarkt insgesamt transparenter und kundenfreundlicher.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG
In die Gruppe der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen fallen folgende Anlagen:
- Wärmepumpen inkl. Zusatzheizungen
- Private Ladepunkte für E-Autos (z. B. Wallboxen)
- Klimageräte für Raumkühlung
- Batteriespeicher
Wichtig: Alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW, die nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden, müssen gemäß Festlegung der Bundesnetzagentur ihre Anlage so ausstatten, dass sie ihren Strombezug auf Anforderung durch den Netzbetreiber auf 4,2 kW reduzieren. Hierfür reduziert der Netzbetreiber das für die Belieferung fällige Netzentgelt. Diese Entlastung gibt der Energielieferant an seine Kunden weiter. Diese Verpflichtung gilt nicht für Nachtspeicherheizungen. Hierfür gelten die bisherigen Regelungen.
Immer mehr Menschen elektrifizieren ihr Zuhause durch den Wechsel von fossilen Rohstoffen auf nachhaltige Energieträger oder steigen auf Elektrofahrzeuge um. Um der Verlagerung auf einen generellen Mehrverbrauch von Elektrizität im privaten Bereich entgegenzukommen, muss sich auch das Stromnetz anpassen. Eine Maßnahme des Netzbetreibers ist die Möglichkeit zur Steuerung des Energiebedarfs von elektrischen Geräten.
Im Falle von Lastspitzen im Netz darf der Netzbetreiber die Leistung reduzieren, indem er die Leistung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung (z. B. Wärmepumpe) kurzfristig begrenzt. Hierbei wird das Gerät jedoch nicht ausgeschaltet, sondern sofern möglich stufenweise reduziert.
Auf diese Steuerung wird nur in Notfällen zurückgegriffen.
Wichtig: Der Haushaltsbedarf ist von der Steuerung grundsätzlich nicht betroffen. Damit die steuerbare Verbrauchseinrichtung weiterhin genutzt werden kann, wird eine Mindestleistung stets bereitgestellt.
Als Endverbraucher können Sie von der Netzentgeltreduzierung profitieren.
Bei der EAM Netz GmbH kann der Energielieferant zwischen zwei Modulen wählen:
- Modul 1: Netzbetreiberspezifischer Pauschalbetrag
Der Kunde erhält einen Pauschalbetrag bei der Anmeldung einer neuen Anlage mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024 (Standardeinstellung). - Modul 2: Prozentuale Reduzierung der Netzentgelte
Der Kunde erhält eine Reduzierung des Netznutzungsentgelts. Dies ist in dem Tarif Mein EAM Heizstrom im Netzgebiet der EAM Netz bereits eingerechnet. Voraussetzung für den Tarif ist eine steuerbare Verbrauchseinrichtung. - Modul 3: zeitvariable Netzentgelte für SLP-Kunden
Modul 3 ermöglicht, ab dem 01.04.2025, Netzbetreibern und Lieferanten, variable Preisbestandteile basierend auf unterschiedlichen Zeitfenstern und Netzlasten zu berechnen. Verbraucher können von reduzierten Netzentgelten profitieren, indem sie ihre Verbrauchseinrichtungen in Zeiten niedriger Netzlast betreiben. Modul 3 sieht mehrere Zeitfenster mit drei Preisstufen vor: Hochtariflasttarifstufe (HT), Niedriglasttarifstufe (NT) und Standardtarifstufe (ST).
Voraussetzungen: Modul 3 kann nur in Kombination mit Modul 1 genutzt werden und zudem ist ein intelligentes Messsystem (iMSys) erforderlich.
Für steuerbare bzw. unterbrechbare Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024 gelten die bisherigen Regelungen bis einschließlich 31.12.2028.
Für nicht steuerbare bzw. nicht unterbrechbare Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024 gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2028. Unter diese Kategorie fallen z. B. Wärmepumpen oder private Ladeeinrichtungen, die hinter den normalen Haushaltszähler installiert wurden. Bis zum 31.12.2028 können alle Anlagen, die die aktuellen Anforderungen (siehe Ziffer 1) gemäß Festlegung der Bundesnetzagentur erfüllen, freiwillig wechseln.
Ab dem 01.01.2029 müssen alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Ausnahme von Nachtspeicherheizungen die Anforderung erfüllen. Für diese gelten die bisherigen Regelungen fort.

Die Netzentgelte werden über den Energielieferanten abgerechnet. Es herrscht kein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Endverbraucher und dem Netzbetreiber. Die Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen muss zwar vom Endverbraucher beim Netzbetreiber erfolgen, aber die Abrechnung der reduzierten Netzentgelte nach Modul 1 erfolgt dann über die Turnusabrechnung des Energielieferanten. Im Falle des Moduls 2 ist die Reduzierung bereits im Endkundenpreis enthalten.
Voraussetzungen:
- Um die reduzierten Netzentgelte erhalten zu können, muss die steuerbare Verbrauchseinrichtung beim Netzbetreiber (z. B. EAM Netz GmbH) durch den Elektroinstallateur angemeldet werden.
- Nach erfolgreicher Anmeldung teilt der Netzbetreiber dem Energielieferanten (z. B. EAM Energie GmbH) automatisch mit, dass Sie am System teilnehmen.
- Die reduzierten Netzentgelte erhalten Sie über Ihren Energielieferanten (z. B. EAM Energie GmbH). Der Erstattungsbetrag wird jährlich in der Turnusrechnung als Gutschrift aufgeführt, die vom Rechnungsbetrag (netto) abgezogen wird (Modul 1). Im Falle des Moduls 2 ist die Reduzierung bereits im Endkundenpreis enthalten.
Rechnung und Zahlung
Sie erhalten Ihre Jahresabrechnung 12 Monate nach Lieferbeginn.
Ergibt sich aus Ihrer Jahresabrechnung eine Gutschrift, überweisen wir diese in Kürze automatisch auf Ihr Konto, wenn Sie uns ein SEPA-Mandat erteilt haben.
Falls wir keine Bankverbindung von Ihnen haben, können Sie uns diese nachreichen.
Ihr Bonus wird Ihnen einmalig in Ihrer nächsten Turnusrechnung gutgeschrieben.
Die bequemste Zahlungsweise ist die Abbuchung, für die Sie uns ein SEPA-Mandat erteilen.
Alternativ ist auch eine Zahlung per Überweisung möglich.
Sie möchten verstehen wie sich Ihre Rechnung zusammensetzt? Auf der folgenden Musterrechnung finden Sie je Seitenabschnitt die jeweiligen Detailerläuterungen: Musterrechnung
Zähler und Ablesung
Sie finden Ihren Zähler in der Wohnung, im Treppenhaus oder im Keller. Die Zählernummer ist auf dem Zähler selbst, Ihrer Vertragsbestätigung oder in Ihrer letzten Rechnung angegeben.
Einmal im Jahr erhalten Sie von uns, der EAM Energie, vor Erstellung Ihrer Jahresrechnung eine Ablesekarte, mit der wir Sie um Übermittlung der abgelesenen Zählerstände innerhalb eines angemessenen Zeitraums bitten. Alternativ ist die EAM Energie berechtigt, für die Abrechnung die Zählerdaten zu verwenden, die wir vom Netzbetreiber, dem Messstellenbetreiber oder einem von uns beauftragten Dritten erhalten.
Sie können uns Ihren Zählerstand auch online in Ihrem persönlichen Kundenportal, per E-Mail, in einem unserer Kundenservicebüros vor Ort oder telefonisch unter der Nummer 0561 9330-9330 mitteilen.
Zahlungsschwierigkeiten
Grundsätzlich raten wir davon ab, den Abschlag zu senken, wenn sich Ihr Energieverbrauch nicht geändert hat. Die Senkung des Abschlags kann zu einer Nachzahlung in Ihrer nächsten Jahresabrechnung führen.
Ja, Sie können eine offene Forderung aus einer Nachzahlung auch in Raten zurückzahlen. Kontaktieren Sie hierfür gerne unseren Kundenservice per E-Mail an Kundeservice@Meine.EAM.de oder telefonisch unter der Nummer 0561 9330-9300.
Den offenen Betrag finden Sie auf Ihrer letzten Rechnung oder Mahnung. Außerdem können Sie eine schriftliche Kontoübersicht anfordern. Kontaktieren Sie hierfür gerne unseren Kundenservice per E-Mail an Kundeservice@Meine.EAM.de oder telefonisch unter der Nummer 0561 9330-9300.
Werden vertragliche Zahlungspflichten nicht eingehalten, darf die EAM den Strom- oder Gasvertrag außerordentlich kündigen, wenn eine Zahlung nicht geleistet wird, obwohl die EAM diese bereits angemahnt, eine Zahlungsfrist gesetzt und die außerordentliche Kündigung für den Fall der Nichtzahlung in Textform angekündigt hat (AGB Ziffer 4 Abs. 3).
Bevor es jedoch so weit kommt, bieten wir Hilfe an - beispielsweise in Form einer Ratenzahlungsvereinbarung.
Wichtig ist jedoch eine rechtzeitige Kontaktaufnahme zu uns, wenn Zahlungsschwierigkeiten vorliegen.
Wenn auf unsere Zahlungsaufforderungen nicht reagiert wurde, haben wir den Vorgang an ein Inkassounternehmen weitergegeben. In diesem Fall kann der jeweilige Absender des Schreibens weiterhelfen.
Abschlag
Ihr monatlicher Abschlag wird wie folgt berechnet: Der Netzbetreiber teilt uns einen Verbrauchs-bzw. Prognosewert für Ihren Zähler mit. Dieser Verbrauch wird mit dem Arbeitspreis multipliziert und um den jährlichen Grundpreis ergänzt. Dieser Betrag geteilt durch 11 ergibt Ihren monatlichen Abschlag.
Der monatliche Abschlag wird generell rückwirkend am ersten oder zweiten Werktag des darauffolgenden Monats abgezogen. Gerne können Sie das Abbuchungsdatum auch nach Ihren individuellen Wünschen anpassen.
In Ihrer Jahresabrechnung werden 11 Abschläge verrechnet. Im 12. Monat, welcher der Rechnungsmonat ist, zahlen Sie keinen Abschlag.
Sie können Ihren Abschlag jederzeit online in Ihrem persönlichen Kundenportal oder telefonisch unter der Nummer 0561 9330-9330 ändern.
Vertrag
Der erste Lieferzeitraum beträgt ein Jahr.
Nach dem ersten Lieferzeitraum von 12 Monaten können Sie Ihren Vertrag anschließend mit einer Frist von nur einem Monat kündigen.
Bei älteren Verträgen verlängert sich Ihr Vertrag gegebenenfalls nach dem ersten Lieferzeitraum von 12 Monaten bei Nichtkündigung um drei Monate.
Die für Sie geltenden Konditionen können Sie dem Produktblatt entnehmen, welches bei Ihrem Vertragsabschluss galt.
Sie können Ihre persönlichen Daten in unserem Kundenportal ganz einfach einsehen und verwalten. Hier geht es zum Kundenportal
Kündigung und Widerruf
Nach einer Erstvertragslaufzeit von 12 Monaten haben Sie eine Kündigungsfrist von nur einem Monat.
Sie möchten Ihren Gas-oder Stromvertrag kündigen? Das ist sehr schade. Natürlich können Sie auch in diesem Fall auf unseren Service vertrauen. Sie können jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist schriftlich kündigen. Unter der Nummer 0561 9330-9330 sind wir auch gerne persönlich für Sie da.
Wenn Sie demnächst umziehen, ist es notwendig, dass Sie Ihren derzeitigen Vertrag kündigen und einen neuen Vertrag für die neue Verbrauchsstelle abschließen. Erfahren Sie hier mehr zu unserem Umzugsservice.
Ja, die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage nach Eingang der Vertragsbestätigung.
Sie haben bei einem Umzug oder Preisänderungen ein Sonderkündigungsrecht. Preisänderungen werden Ihnen spätestens innerhalb eines Monats vor dem beabsichtigten Änderungstermins in Textform mitgeteilt. Innerhalb dieses Monats haben Sie das Recht, den Vertrag zu kündigen. Die Kündigung kann dann zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung erfolgen.
Wechselprozess zur EAM
Wichtig ist: Wer Kunde bei der EAM werden möchte, muss selbst aktiv werden, ein Wechsel kann nicht automatisch erfolgen. Ein Vertrag kann online unter www.EAM.de, persönlich in einem unserer 19 Servicebüros oder klassisch auf dem Postweg abgeschlossen werden. Diesen einen Schritt müssen Sie noch selbst gehen. Anschließend kümmert sich die EAM um die Klärung aller Formalitäten. Dazu gehört auch die Kündigung bei Ihrem alten Energieversorger.
Wenn Sie aktuell in einem Grundversorgungstarif beliefert werden (z. B. wenn Sie ein Sonderkündigungsrecht aufgrund von AGB-Änderungen wahrgenommen haben und danach keinen neuen Vertrag abgeschlossen haben oder wenn Sie neu in eine Wohnung eingezogen sind, ohne einen Energieliefervertrag abzuschließen), können Sie nach etwa drei Wochen EAM-Kunde werden. Bei allen Kunden, die kein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen können oder wollen, ist der Wechsel zum Ende der Laufzeit des mit dem aktuellen Lieferanten bestehenden Vertrages möglich. Dessen Kündigungsfristen sind dabei zu beachten. Das nächstmögliche Kündigungsdatum sollte man aber auch der Strom- oder Gasrechnung entnehmen können, da die Lieferanten dazu durch den Gesetzgeber verpflichtet sind.
Kunden, die einen Netzanschluss Strom oder Gas bekommen haben, werden dem jeweiligen Grundversorger zugeordnet, sofern sie sich nicht aktiv für die EAM entscheiden. Gleiches gilt auch für Kunden, die neu in eine Wohnung oder ein Haus einziehen. Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet beliefert.
Produkte und Preise
Wer Strom oder Erdgas von der EAM beziehen möchte, kann ganz einfach im Internet unter www.EAM.de seine Postleitzahl und seinen geschätzten Verbrauch in unseren Tarifrechner eingeben und erhält umgehend seinen für ihn gültigen Strom- und Gaspreis. Selbstverständlich sind wir auch in unseren 19 Servicebüros sowie über unsere Service-Hotline persönlich für unsere Kunden da. Sie erreichen uns unter 0561 9330 9330, per Fax unter 0561 9330 9340 oder per E-Mail unter Kundenservice@Meine.EAM.de montags bis freitags jeweils zwischen 08:00 und 20:00 Uhr.
Die EAM liefert ausschließlich Ökostrom an Sie. Die Bundesnetzagentur überwacht zusammen mit dem Umweltbundesamt, dass wir tatsächlich Ökostrom an unsere Kunden liefern.
Dynamischer Stromtarif
Ein dynamischer Stromtarif ist ein Tarif, bei dem der Preis für Strom je nach Tageszeit und Nachfrage schwankt. Das bedeutet, dass der Strompreis zu bestimmten Zeiten höher oder niedriger sein kann. Zum Beispiel kann der Preis abends, wenn viele Menschen zu Hause sind und viel Strom verbrauchen, höher sein. Morgens oder nachts, wenn weniger Strom verbraucht wird, kann der Preis niedriger sein.
Der Preis setzt sich beim dynamischen Tarif aus den Börsenstrompreisen und den vorgegebenen Preisbestandteilen zusammen.
Weiterführende Informationen finden Sie auf folgender Seite: Dynamischen Strom beziehen
Ein dynamischer Stromtarif kann sich lohnen, wenn Sie Ihren Stromverbrauch flexibel anpassen können. Bei einem dynamischen Stromtarif ändert sich der Preis für den Strom je nach Angebot und Nachfrage. Wenn Sie in der Lage sind, Ihren Stromverbrauch zum Beispiel mit einer Wärmepumpe oder Wallbox zu reduzieren, wenn die Strompreise hoch sind, und ihn zu erhöhen, wenn die Strompreise niedrig sind, können Sie Geld sparen.
Hinweis:
Verfügen Sie nicht über eine steuerbare Verbrauchseinrichtung (Wärmepumpe, Wallbox, Energiespeicher, etc.) lohnt sich der Mein EAM Flex Strom in der Regel nicht für Sie. Dann empfehlen wir Ihnen den Mein EAM Strom.
Ein Nachteil kann sein, dass der Preis schwanken kann und somit schwer vorhersehbar ist. Wenn der Strombezug auf Zeitpunkte mit Spitzenlastzeiten fällt, kann der Preis höher ausfallen als bei einem klassischen Stromtarif.
Achtung:
Diese Preisschwankungen können erheblich sein, da es für den Börsenstrompreis keine Preisobergrenze gibt. In Krisenzeiten, wie beispielsweise nach Beginn des Ukraine-Konflikts oder bei einer Gasmangellage, können diese Börsenstrompreise zu Lasten der Kunden steigen. Ihre fixen Anteile des Strombezugs (z.B. Licht, Kochen oder Warmwasserbereitung) können nur bedingt angepasst werden, sodass Sie erhöhte Börsenstrompreise in diesem Tarif vollumfänglich tragen müssen.
Mit Beauftragung des Mein EAM Flex Stroms wird Ihr bisheriger Stromvertrag gekündigt. Sollte im Zuge der Anmeldung festgestellt werden, dass die technischen Voraussetzungen für den Mein EAM Flex Strom nicht erfüllt sind oder die Anmeldung nicht erfolgreich sein, können wir Sie leider nicht mit diesem Tarif beliefern.
Daraufhin fallen Sie in die Ersatzversorgung und müssen einen neuen Stromvertrag abschließen.
Ihre bisherigen Konditionen gelten gegebenenfalls nicht mehr.
Voraussetzung für dieses Produkt ist, dass bei Ihnen ein intelligentes Messsystem (iMSys) verbaut ist. Ein intelligentes Messsystem ist eine über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, das den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt. Dieses Messsystem erfasst Ihren Energieverbrauch in jeder Viertelstunde eines Tages und übermittelt diesen an den Netzbetreiber, den Messstellenbetreiber und an die EAM.
Im Netzgebiet der EAM Netz können Sie den Einbau eines iMSys selbst beauftragen. Nutzen Sie dafür bitte das Formular unter folgendem Link: https://auftrag-imsys.powerappsportals.com/. Bitte beachten Sie, dass der Belieferungsort im Netzgebiet der EAM Netz liegen muss.
Nach Eingang Ihrer Beauftragung wird zunächst geprüft, ob der Einbau eines iMSys an Ihrem Standort möglich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, beispielsweise aufgrund fehlenden Mobilfunkempfangs, ist der Einbau eines iMSys leider nicht möglich. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der EAM-Netz.de.
Der Preis für den Einbau beträgt 100 € brutto. Die gesetzlich vorgeschriebene Dauer bis zum Einbau kann bis zu vier Monate betragen. Die jährlichen Messentgelte sind bereits in der Tarifrechnerdarstellung des Tarifs "Mein EAM Flex Strom" integriert.
Der Einbau eines iMSys auf Kundenwunsch kann bei anderen Netz- bzw. Messstellenbetreibern auch beauftragt werden. Wenden Sie sich hierzu an ihren zuständigen Netz- bzw. Messstellenbetreiber.
Sollte im Zuge der Anmeldung festgestellt werden, dass Ihr Zähler die technischen Voraussetzungen nicht erfüllt, da keine intelligente Messeinrichtung verbaut ist, erhalten Sie postalisch eine Ablehnung der Belieferung, mit der Bitte sich an Ihren zuständigen Messstellenbetreiber zu wenden. Dies ist in der Regel Ihr Netzbetreiber.
Die Abrechnung erfolgt monatsweise und steht digital im EAM Kundenportal zum Download zur Verfügung. Sie wird Ihnen per Post an Ihre Anschrift gesendet. Möchten Sie die Rechnung nicht mehr per Post erhalten, können Sie dies im EAM Kundenportal einstellen.
Sie haben eine Frage, die nicht in unseren FAQ beantwortet wird?
Dann teilen Sie uns Ihr Anliegen gerne über unser Kontaktformular mit.
