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Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Seit dem 1. März 2023 werden die Entlastungen umgesetzt - gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Die gesetzlichen Regelungen laufen nun zum 31. Dezember 2023 aus. Ab 1. Januar 2024 werden Ihre Strom-, Gas- und Wärmepreiszahlungen somit nicht mehr durch einen staatlichen Zuschuss „gedeckelt“. Das bedeutet, Sie zahlen ab dann wieder den vertraglich vereinbarten Preis Ihres Tarifs.

Wir werden die Preisbremsen im Sinne des Gesetzes automatisch umsetzen, sodass jeder betroffene Kunde die zustehende Entlastung erhalten wird.

Informationen zur Umsetzung der Strom und Gaspreisbremse für Wärme finden sie hier.

Alle Informationen zur Strom- und Gaspreisbremse

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Berechnen Sie Ihre Entlastung

Geben Sie hier Ihren aktuellen Verbrauch und Ihren Arbeits- und Grundpreis (brutto) ein. Die Angaben finden Sie in Ihrer letzten Rechnung oder Ihren aktuellen Preisinformationen.

Gaspreisbremse

Für Kunden mit Standardlastprofil (SLP-Kunden)* gilt:
Für einen bestimmten Anteil des Verbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über 12 ct/kWh liegt.

Dies gilt jedoch nur für 80 % Ihres Verbrauchs. Für den anderen Anteil zahlen Sie den mit uns vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. 
Gemäß den Gesetzesvorgaben basiert die Berechnungsgrundlage auf dem im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch. Dieser kann von dem exakten Jahresverbrauch in Ihrer letzten Jahresrechnung abweichen.

Für Kunden mit registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kunden) gilt:
Gemäß den Gesetzesvorgaben basiert die Berechnungsgrundlage für RLM-Kunden auf dem Jahresverbrauch aus 2021. Für RLM-Kunden und einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr wirkt die Preisbremse wie oben für SLP-Kunden beschrieben. Dies gilt unabhängig vom Verbrauch auch für bestimmte RLM-Kunden mit mehr als 1,5 Mio. kWh wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. 
Werden Sie von der EAM im Jahr 2023 erstmals mit Gas beliefert, weil Sie Ihr Gas zuvor von einem anderen Lieferanten bezogen haben, dürfen wir Ihnen nach § 3 Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz die Entlastung wie für SLP-Kunden nur zukommen lassen, wenn Sie uns unmittelbar nach Vertragsabschluss in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ihr Kundenbetreuer wird Sie dabei unterstützen.
Für RLM-Kunden und einem Gasverbrauch über 1,5 Mio. kWh sowie zugelassene Krankenhäuser gelten abweichende Regelungen. Für einen bestimmten Anteil des Verbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der nach Abzug der darin enthaltenen Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Umlagen und Steuern über 7 ct/kWh liegt. Dies gilt jedoch nur für 70 % Ihres Verbrauchs. Für den anderen Anteil zahlen Sie den mit uns vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.

* SLP-Kunden sind alle Kunden, die einmal jährlich eine Turnusrechnung erhalten und dazwischen monatliche Abschläge zahlen. Dies sind beispielsweise Privathaushalte und kleinere Betriebe.

Wichtig! Die Preisbremse greift nur, sofern Ihr vertraglicher Arbeitspreis über dem Preisdeckel liegt. Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis unter dem Referenzpreis von 12 ct/kWh, profitieren Sie von Ihren günstigeren vertraglichen Konditionen.

Unabhängig von der Preisbremse kann es sich lohnen, Preise zu vergleichen.

Während der Gültigkeit der Energiepreisbremse bis 31. Dezember 2023 reduziert sich Ihre monatliche Abschlagszahlung um die Entlastung aus der Energiepreisbremse. Bitte beachten Sie, dass ab 1. Januar 2024 der monatliche Entlastungsbetrag aus der Preisbremse entfällt und Ihr regulärer Abschlag ohne Preisbremse wieder gültig ist. Sofern Sie uns ein SEPA-Mandat erteilt haben, werden wir ab Januar 2024 wieder Ihren Abschlag ohne Preisbremse abbuchen. Sofern Sie Ihre monatliche Abschlagszahlung selbst überweisen, bitten wir Sie, ab Januar 2024 wieder den Abschlag ohne Preisebremse zu überweisen.

Den entsprechenden Betrag können Sie Ihrem Informationsschreiben oder Ihrer letzten Jahresabrechnung entnehmen.

Nein, wir benötigen keinen Zählerstand von Ihnen, damit Sie von der Gaspreisbremse profitieren. Sie müssen uns dafür keinen Zählerstand übermitteln.

Der Bund stellt die notwendigen finanziellen Mittel für die Gaspreisbremse zur Verfügung.

Ob kleiner oder großer Gasverbraucher, jeder profitiert weiter vom Energiesparen: Denn jede Kilowattstunde, die nicht verbraucht wird, muss nicht bezahlt werden. Jeder Beitrag zählt! Energie sparen trägt dazu bei, Ihren Energiebedarf zu verringern, damit Geld zu sparen, das Klima zu schützen und energiepolitisch unabhängiger zu werden.

Wir haben in unserer Aktion „Clever gespart vom Dach bis zum Keller“ wertvolle Tipps für Sie zusammengefasst. 

Strompreisbremse

Verbräuche bis 30.000 kWh

Für einen bestimmten Anteil des Verbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über 
40 ct/kWh liegt. 

Dies gilt jedoch nur für 80 % Ihres Verbrauchs. Für den anderen Anteil zahlen Sie den mit uns vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.
Gemäß den Gesetzesvorgaben basiert die Berechnungsgrundlage auf dem vom Netzbetreiber für Sie prognostizierten Jahresverbrauch. Dieser kann von dem exakten Jahresverbrauch in Ihrer letzten Jahresrechnung abweichen.

Wichtig! Die Preisbremse greift nur, sofern Ihr vertraglicher Arbeitspreis über dem Preisdeckel liegt. Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis unter dem Referenzpreis von 40 ct/kWh, profitieren Sie von Ihren günstigeren vertraglichen Konditionen.

Unabhängig von der Preisbremse kann es sich lohnen, Preise zu vergleichen.

Verbräuche über 30.000 kWh

Für einen bestimmten Anteil des Verbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der nach Abzug der darin enthaltenen Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Umlagen und Steuern über 
13 ct/kWh liegt. 

Dies gilt jedoch nur für 70 % Ihres Verbrauchs. Für den anderen Anteil zahlen Sie den mit uns vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.
Gemäß den Gesetzesvorgaben basiert die Berechnungsgrundlage auf dem vom Netzbetreiber für Sie prognostizierten Jahresverbrauch soweit sie nicht über eine registrierende Leistungsmessung verfügen. Dieser kann von dem exakten Jahresverbrauch in Ihrer letzten Jahresrechnung abweichen. Wird Ihr Bedarf mit einer registrierenden Leistungsmessung erfasst, ist Ihr Verbrauch des Jahres 2021 maßgeblich.

Wichtig! Die Preisbremse greift nur, sofern der maßgebliche Teil Ihres vereinbarten Arbeitspreises über dem Preisdeckel liegt. Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis unter dem Referenzpreis von 13 ct/kWh, profitieren Sie von Ihren günstigeren vertraglichen Konditionen.

Unabhängig von der Preisbremse kann es sich lohnen, Preise zu vergleichen.

Während der Gültigkeit der Energiepreisbremse bis 31. Dezember 2023 reduziert sich Ihre monatliche Abschlagszahlung um die Entlastung aus der Energiepreisbremse. Bitte beachten Sie, dass ab 1. Januar 2024 der monatliche Entlastungsbetrag aus der Preisbremse entfällt und Ihr regulärer Abschlag ohne Preisbremse wieder gültig ist. Sofern Sie uns ein SEPA-Mandat erteilt haben, werden wir ab Januar 2024 wieder Ihren Abschlag ohne Preisbremse abbuchen. Sofern Sie Ihre monatliche Abschlagszahlung selbst überweisen, bitten wir Sie, ab Januar 2024 wieder den Abschlag ohne Preisebremse zu überweisen.

Den entsprechenden Betrag können Sie Ihrem Informationsschreiben oder Ihrer letzten Jahresabrechnung entnehmen.

Nein, wir benötigen keinen Zählerstand von Ihnen, damit Sie von der Strompreisbremse profitieren. Sie müssen uns dafür keinen Zählerstand übermitteln.

Der Bund stellt die notwendigen finanziellen Mittel für die Strompreisbremse zur Verfügung.

Ob kleiner oder großer Stromverbraucher, jeder profitiert weiter vom Energiesparen: Denn jede Kilowattstunde, die nicht verbraucht wird, muss nicht bezahlt werden. Jeder Beitrag zählt! Energie sparen trägt dazu bei, Ihren Energiebedarf zu verringern, damit Geld zu sparen, das Klima zu schützen und energiepolitisch unabhängiger zu werden.

Wir haben in unserer Aktion „Clever gespart vom Dach bis zum Keller“ wertvolle Tipps für Sie zusammengefasst. 

Fragen und Antworten

Hier beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen rund um das Thema Strom- und Gaspreisbremse

Unsere Mitte

Das Portal für positive Energie aus der Region

Wissen Sie eigentlich, wer hier, in der Mitte Deutschlands, der beste Energieversorger ist? Unsere Region selbst. Sie versorgt uns mit Energie. Eine Wanderung über den Rothaarkamm. Unsere Obstwiesen und Felder. Ein Sonntagsausflug mit der Familie. All das lädt unsere Batterien wieder auf. Hier auf Unsere Mitte Finden Sie genau das: Freizeittipps, Vereine und Initiativen aus der Region oder nachhaltig produzierende Unternehmen ganz in Ihrer Nähe. Und das Beste: Als EAM-Kunde genießen Sie bei vielen Teilnehmern exklusive Vergünstigungen. Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen!

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Auch während der Preisbremse weiter Energiesparen

Dazu haben wir mit unserer Aktion „Clever gespart vom Dach bis zum Keller“ wertvolle Tipps für Sie zusammengefasst.

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