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Alle Informationen zur Strom- und Gaspreisbremse

Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Ab dem 1. März 2023 werden die Entlastungen umgesetzt - gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Die gesetzlichen Regelungen gelten zunächst bis zum Ende des Jahres 2023, eine Verlängerung bis April 2024 kann von der Bundesregierung aber beschlossen werden.

Wir werden unsere betroffenen Kunden zeitnah mit einem Anschreiben darüber informieren, wie sich die Entlastungen für Sie konkret auswirken – Sie müssen sich um nichts kümmern. Wir werden die Preisbremsen im Sinne des Gesetzes für Sie automatisch umsetzen.

Informationen zur Umsetzung der Strom und Gaspreisbremse für Wärme finden sie hier.

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Fragen und Antworten

Hier beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen rund um das Thema Strom- und Gaspreisbremse

Strompreisbremse

Die von der Bundesregierung beschlossenen Energiepreisbremsen erfordert gravierende Veränderungen unserer IT-Systeme und stellt uns wie viele andere Energieversorger in Deutschland vor immense Herausforderungen. Derzeit arbeiten wir mit Hochdruck an der erforderlichen Anpassung der IT-Prozesse, um die Energiepreisbremse so schnell wie möglich rückwirkend zum 1. Januar für unsere Kunden umsetzen zu können. Leider können wir aktuell noch keinen konkreten Zeitpunkt vorhersagen. Sobald alle Voraussetzungen geschaffen sind, werden wir die Energiepreisbremse selbstverständlich umgehend nach den gesetzlichen Vorgaben umsetzen, so dass jeder betroffene Kunde die zustehende Entlastung erhalten wird.

Aufgrund der Systemumstellung kann es im März bei allen Kunden zu verzögerten Abbuchungen Abschlagszahlung kommen. Dies betrifft auch Kunden, die nicht von den Preisbremsen betroffen sind. Bei den nicht betroffenen Kunden bleibt die Höhe des Abschlags unverändert, es verzögert sich lediglich der Zeitpunkt der Abbuchung.

Alle Kunden, die von den Preisbremsen betroffen sind, erhalten von uns in Kürze ein Anschreiben darüber, wie sich die Entlastungen konkret auswirken mit allen notwendigen Details über die angepassten Abschlagszahlungen. Sie müssen sich um nichts kümmern. Auch hier kann es zu verzögerten Abbuchungen bei den Abschlagszahlungen im März kommen. Wir werden die Preisbremsen aber im Sinne des Gesetzes für Sie automatisch umsetzen.

Verbräuche bis 30.000 kWh

Für einen bestimmten Anteil des Verbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über 
40 ct/kWh liegt. 

Dies gilt jedoch nur für 80 % Ihres Verbrauchs. Für den anderen Anteil zahlen Sie den mit uns vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.
Gemäß den Gesetzesvorgaben basiert die Berechnungsgrundlage auf dem vom Netzbetreiber für Sie prognostizierten Jahresverbrauch. Dieser kann von dem exakten Jahresverbrauch in Ihrer letzten Jahresrechnung abweichen.

Wichtig! Die Preisbremse greift nur, sofern Ihr vertraglicher Arbeitspreis über dem Preisdeckel liegt. Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis unter dem Referenzpreis von 40 ct/kWh, profitieren Sie von Ihren günstigeren vertraglichen Konditionen.

 

Verbräuche über 30.000 kWh

Für einen bestimmten Anteil des Verbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der nach Abzug der darin enthaltenen Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Umlagen und Steuern über 
13 ct/kWh liegt. 

Dies gilt jedoch nur für 70 % Ihres Verbrauchs. Für den anderen Anteil zahlen Sie den mit uns vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.
Gemäß den Gesetzesvorgaben basiert die Berechnungsgrundlage auf dem vom Netzbetreiber für Sie prognostizierten Jahresverbrauch soweit sie nicht über eine registrierende Leistungsmessung verfügen. Dieser kann von dem exakten Jahresverbrauch in Ihrer letzten Jahresrechnung abweichen. Wird Ihr Bedarf mit einer registrierenden Leistungsmessung erfasst, ist Ihr Verbrauch des Jahres 2021 maßgeblich.

Wichtig! Die Preisbremse greift nur, sofern der maßgebliche Teil Ihres vereinbarten Arbeitspreises über dem Preisdeckel liegt. Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis unter dem Referenzpreis von 13 ct/kWh, profitieren Sie von Ihren günstigeren vertraglichen Konditionen.

Nein, wir benötigen keinen Zählerstand von Ihnen, damit Sie von der Strompreisbremse profitieren. Sie müssen uns dafür keinen Zählerstand übermitteln.

Der Bund stellt die notwendigen finanziellen Mittel für die Strompreisbremse zur Verfügung.

Ob kleiner oder großer Stromverbraucher, jeder profitiert weiter vom Energiesparen: Denn jede Kilowattstunde, die nicht verbraucht wird, muss nicht bezahlt werden. Jeder Beitrag zählt! Energie sparen trägt dazu bei, Ihren Energiebedarf zu verringern, damit Geld zu sparen, das Klima zu schützen und energiepolitisch unabhängiger zu werden.

Wir haben in unserer Aktion „Clever gespart vom Dach bis zum Keller“ wertvolle Tipps für Sie zusammengefasst. 

Gaspreisbremse

Die von der Bundesregierung beschlossenen Energiepreisbremsen erfordert gravierende Veränderungen unserer IT-Systeme und stellt uns wie viele andere Energieversorger in Deutschland vor immense Herausforderungen. Derzeit arbeiten wir mit Hochdruck an der erforderlichen Anpassung der IT-Prozesse, um die Energiepreisbremse so schnell wie möglich rückwirkend zum 1. Januar für unsere Kunden umsetzen zu können. Leider können wir aktuell noch keinen konkreten Zeitpunkt vorhersagen. Sobald alle Voraussetzungen geschaffen sind, werden wir die Energiepreisbremse selbstverständlich umgehend nach den gesetzlichen Vorgaben umsetzen, so dass jeder betroffene Kunde die zustehende Entlastung erhalten wird.

Aufgrund der Systemumstellung kann es im März bei allen Kunden zu verzögerten Abbuchungen Abschlagszahlung kommen. Dies betrifft auch Kunden, die nicht von den Preisbremsen betroffen sind. Bei den nicht betroffenen Kunden bleibt die Höhe des Abschlags unverändert, es verzögert sich lediglich der Zeitpunkt der Abbuchung.

Alle Kunden, die von den Preisbremsen betroffen sind, erhalten von uns in Kürze ein Anschreiben darüber, wie sich die Entlastungen konkret auswirken mit allen notwendigen Details über die angepassten Abschlagszahlungen. Sie müssen sich um nichts kümmern. Auch hier kann es zu verzögerten Abbuchungen bei den Abschlagszahlungen im März kommen. Wir werden die Preisbremsen aber im Sinne des Gesetzes für Sie automatisch umsetzen.

Für Kunden mit Standardlastprofil (SLP-Kunden)* gilt:
Für einen bestimmten Anteil des Verbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über 12 ct/kWh liegt.

Dies gilt jedoch nur für 80 % Ihres Verbrauchs. Für den anderen Anteil zahlen Sie den mit uns vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. 
Gemäß den Gesetzesvorgaben basiert die Berechnungsgrundlage auf dem im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch. Dieser kann von dem exakten Jahresverbrauch in Ihrer letzten Jahresrechnung abweichen.

Für Kunden mit registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kunden) gilt:
Gemäß den Gesetzesvorgaben basiert die Berechnungsgrundlage für RLM-Kunden auf dem Jahresverbrauch aus 2021. Für RLM-Kunden und einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr wirkt die Preisbremse wie oben für SLP-Kunden beschrieben. Dies gilt unabhängig vom Verbrauch auch für bestimmte RLM-Kunden mit mehr als 1,5 Mio. kWh wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. 
Werden Sie von der EAM im Jahr 2023 erstmals mit Gas beliefert, weil Sie Ihr Gas zuvor von einem anderen Lieferanten bezogen haben, dürfen wir Ihnen nach § 3 Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz die Entlastung wie für SLP-Kunden nur zukommen lassen, wenn Sie uns unmittelbar nach Vertragsabschluss in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ihr Kundenbetreuer wird Sie dabei unterstützen.
Für RLM-Kunden und einem Gasverbrauch über 1,5 Mio. kWh sowie zugelassene Krankenhäuser gelten abweichende Regelungen. Für einen bestimmten Anteil des Verbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der nach Abzug der darin enthaltenen Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Umlagen und Steuern über 7 ct/kWh liegt. Dies gilt jedoch nur für 70 % Ihres Verbrauchs. Für den anderen Anteil zahlen Sie den mit uns vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.

* SLP-Kunden sind alle Kunden, die einmal jährlich eine Turnusrechnung erhalten und dazwischen monatliche Abschläge zahlen. Dies sind beispielsweise Privathaushalte und kleinere Betriebe.

Wichtig! Die Preisbremse greift nur, sofern Ihr vertraglicher Arbeitspreis über dem Preisdeckel liegt. Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis unter dem Referenzpreis von 12 ct/kWh, profitieren Sie von Ihren günstigeren vertraglichen Konditionen.

Nein, wir benötigen keinen Zählerstand von Ihnen, damit Sie von der Gaspreisbremse profitieren. Sie müssen uns dafür keinen Zählerstand übermitteln.

Der Bund stellt die notwendigen finanziellen Mittel für die Gaspreisbremse zur Verfügung.

Ob kleiner oder großer Gasverbraucher, jeder profitiert weiter vom Energiesparen: Denn jede Kilowattstunde, die nicht verbraucht wird, muss nicht bezahlt werden. Jeder Beitrag zählt! Energie sparen trägt dazu bei, Ihren Energiebedarf zu verringern, damit Geld zu sparen, das Klima zu schützen und energiepolitisch unabhängiger zu werden.

Wir haben in unserer Aktion „Clever gespart vom Dach bis zum Keller“ wertvolle Tipps für Sie zusammengefasst. 

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Wissen Sie eigentlich, wer hier, in der Mitte Deutschlands, der beste Energieversorger ist? Unsere Region selbst. Sie versorgt uns mit Energie. Eine Wanderung über den Rothaarkamm. Unsere Obstwiesen und Felder. Ein Sonntagsausflug mit der Familie. All das lädt unsere Batterien wieder auf. Hier auf Unsere Mitte Finden Sie genau das: Freizeittipps, Vereine und Initiativen aus der Region oder nachhaltig produzierende Unternehmen ganz in Ihrer Nähe. Und das Beste: Als EAM-Kunde genießen Sie bei vielen Teilnehmern exklusive Vergünstigungen. Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen!

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Auch während der Preisbremse weiter Energiesparen

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